34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten, wonach er derzeit arbeitslos sei und monatlich CHF 4'000.00 Arbeitslosengeld erhalte, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 aus und gewährte dem Beschuldigten praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % sowie Abzüge von 15 % für die Ehegattin und das erste Kind bzw. 12.5 % für das zweite Kind, was eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ergab (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).