Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal der dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug durch die Vorinstanz widerrufen worden ist, erscheint es der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 752, S. 26 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) gerechtfertigt, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.