Zumal die Aussagen des Beschuldigten demnach (mit-)ausschlaggebend gewesen sein dürften für die Anordnung einer Blutentnahme, ist die Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens entsprechend leicht zu mindern. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten als angemessen.