Lediglich den Sachverhalt nach Ziff. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigte er vorbehaltlos als richtig (pag. 694 Z. 1 ff.). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 der Durchführung eines Drogenschnelltests zustimmte (pag. 216 Z. 234 f.) und von sich aus eingestand, am Vortag resp. zwei Tage zuvor Kokain und vor ein oder zwei Monaten Haschisch konsumiert zu haben (pag. 217 Z. 238), wobei ein Betäubungsmittel-Vortest zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war (vgl. pag. 156).