Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt. Auch diesbezüglich wollte er zunächst nichts von einer über den Konsum hinausgehenden Rolle wissen und zeigte sich erst mit der Zeit und wohl angesichts der erdrückenden Beweislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig, wobei er hinsichtlich Ziff.