Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert. 10.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 85 Strafeinheiten. 10.4 Täterkomponenten Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. III.9.4.1 und III.9.4.3 hiervor verwiesen werden. Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt.