17 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Ausführungen in E. III.9.2 hiervor verwiesen. Demnach wäre es dem Beschuldigte auch bezüglich dieser Tathandlung ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert.