Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte selber auch Haschisch konsumierte und somit um die Gefahr einer Abhängigkeit wusste, wobei er nicht besonders professionell vorging. Die Kammer wertet die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns als neutral.