Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Bezüglich 120 Gramm Haschisch blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung, was sich mit Blick auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel und der Anzahl der Strafeinheiten der Einstiegstrafe nur unwesentlich auswirkt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag.