Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 10.2 Asperation für die (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte erwarb und veräusserte von Juni 2020 bis 3. August 2020 500 Gramm Haschisch. Zudem erwarb und beförderte er von ca. April 2020 bis 12. August 2020 885 Gramm Haschisch und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 120 Gramm dieses Haschischs.