Es wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrt unter Kokaineinfluss zu vermeiden, zumal er entweder auf den Betäubungsmitteltransport oder auf den Kokainkonsum hätte verzichten können. Während sich das vorsätzliche Handeln sowie die Vermeidbarkeit neutral auswirken, wertet die Kammer den verwerflichen Beweggrund, wonach die Fahrt dem Betäubungsmitteltransport diente, als leicht straferhöhend, weshalb die Einstiegsstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.