Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 12. August 2020 unter dem Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf der Strecke von Zürich bis C.________ lenkte, womit er eine Strecke von rund 150 Kilometern zurücklegte, was als längere Fahrt im Sinne der VBRS-Richtlinien zu bezeichnen ist. Zudem fuhr M.________ als Beifahrer mit. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 750, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) bestand folglich für zahlreiche Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes abstraktes Risiko eines Unfalls, wobei der Beschuldigte auch M.________ einer erhöhten Gefahr aussetzte.