Zusammengefasst erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert indes eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 749, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sind dem Beschuldigten 91 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.