Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. 9.4.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 17 Monate. 9.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungshaft Zusammengefasst erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen.