15 weislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig. Nach dem Gesagten kann in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Verfahren nicht merklich vereinfacht hat. Zumal seine Angaben teilweise zur Bestimmung der konkreten Betäubungsmittelmenge beitrugen und er sich dann am 9. November 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch geständig und einsichtig (vgl. pag. 289 ff.; pag. 691 ff.) sowie teilweise reuig zeigte (pag.