die Grammangaben den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt gewesen waren (vgl. pag. 266 ff. Z. 335 ff.). Letztlich ging der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich Ziff. II.1.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls weitgehend aus der Mobiltelefonauswertung hervor, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Beweise lediglich bestätigte, dass es um die Vermittlung von 20 Gramm Kokain gegangen sei (pag. 268 f. Z. 441 ff.). Zusammengefasst hat der Beschuldigte die Vorwürfe während den ersten drei Einvernahmen stets bestritten und durchgehend behauptet, bloss als Konsument mit Betäubungsmitteln in Kontakt zu stehen. Er zeigte sich somit keineswegs geständig oder einsichtig.