II.1.4 und II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gab der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt folglich erst auf mehrfaches Nachfragen und nach Vorhalt der entsprechenden Beweise zu, weshalb sein Geständnis diesbezüglich kaum ins Gewicht fällt – zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er mehr oder weniger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmittelmengen machte. Sodann trug der Beschuldigte nicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach Ziff. II.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bei, zumal er zunächst verneinte, dass «H.________» ein Abnehmer von ihm sei (pag.