262 Z. 114 ff.). Erst auf Vorhalt einer Audioaufnahme und mehrfaches Nachfragen gab der Beschuldigte dann weiter zu, dass auch P.________ vielleicht 5 Gramm Drogen habe kaufen wollen (vgl. pag. 262 f. Z. 149 ff.). Bezüglich die Schuldsprüche nach Ziff. II.1.4 und II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gab der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt folglich erst auf mehrfaches Nachfragen und nach Vorhalt der entsprechenden Beweise zu, weshalb sein Geständnis diesbezüglich kaum ins Gewicht fällt – zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er mehr oder weniger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmittelmengen machte.