Erst auf weiteres Nachfragen und Vorhalt von Nachrichten räumte der Beschuldigte ein, wenn er M.________ etwas gegeben habe, habe dieser ihm Geld gegeben für seine Kosten (pag. 261 Z. 73 f.). Die Polizei rechnete ihm vor, dass sie von 12 Gramm Kokain ausgehe, was der Beschuldigte als ungefähr möglich taxierte (vgl. pag. 261 Z. 88 ff.). Weiter wurde ihm vorgehalten, den Ermittlungen zu Folge habe es sich bei der Fahrt vom 12. August 2020 um einen Drogentransport gehandelt, was der Beschuldigte dann bestätigte (pag. 262 Z. 108 ff.). Er habe einfach 20 Gramm Kokain an N.________ verkaufen wollen (pag. 262 Z. 114 ff.).