233 Z. 144 ff.). Bezüglich des sichergestellten Kokains behauptete der Beschuldigte abermals, das sei alles nur für den Eigenkonsum gewesen (pag. 233 f. Z. 148 ff.; pag. 237 Z. 333 f.; pag. 239 Z. 364). Auf die weiteren Fragen (bspw. nach dem Treffen mit «V.________» und dem blonden Spanier, was er am 12. August 2020 in O.________ habe machen wollen, wer N.________ sei) gab der Beschuldigte diverse ausweichende Antworten (bspw. er habe bei «V.________» Arbeitskleidung abgeholt, das Treffen mit dem blonden Spanier sage ihm nichts, in O.________ habe er sich einfach von seinem Kollegen verabschieden wollen, N.________ sei einfach ein Freund [pag. 236 f. Z. 287 ff.