224 Z. 104). Seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er auf dem Weg in die Ferien nach Spanien gewesen sei, wo er die Betäubungsmittel hätte konsumieren wollen, deckten sich jedoch keineswegs mit der Beweislage (vgl. pag. 224 ff.). Entsprechend räumte der Beschuldigte dann an der Einvernahme vom 16. September 2023 ein, am Tag der Anhaltung doch nicht in Richtung Spanien unterwegs gewesen zu sein (pag. 231 Z. 44). Konfrontiert mit diversen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2020 gab er bspw. bezüglich der Grammwaage mit Rückständen von Kokain an, diese habe er zum Nachwiegen gekauft, weil er oftmals «beschissen» worden sei (pag. 233 Z. 144 ff.).