Weiter räumte der Beschuldigte zwar von sich aus ein, dass es sich beim sichergestellten weissen Pulver um Kokain handle (pag. 217 Z. 282), was jedoch auch durch die Auswertung des Pulvers ohne Weiteres abgeklärt und bestätigt werden konnte (vgl. pag. 138). Das Geständnis des Beschuldigten, wonach es sich beim weissen Pulver um Kokain handle, hat die Strafverfolgung somit nicht erleichtert. Sodann bestritt der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme, mit Betäubungsmitteln zu handeln, er habe damit nichts zu tun (pag. 219 Z. 340 ff. und Z. 345).