13 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). Der Beschuldigte wurde am 12. August 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle