Aus Sicht der Kammer ist bezüglich des Geständnisses des Beschuldigten auszuführen was folgt: Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202