Er habe immer dann etwas zugegeben, wenn ihm entsprechende Beweise vorgehalten worden seien. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen festhalte, das Geständnis des Beschuldigten habe das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er habe die Vorhalte zu Beginn bestritten, womit sein Geständnis nur im Umfang von zwei Monaten strafmindernd berücksichtigt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden, weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen erscheine (pag. 840). Aus Sicht der Kammer ist bezüglich des Geständnisses des Beschuldigten auszuführen was folgt: