Zudem sei der Vorinstanz betreffend die Begründung des Geständnisrabatts eine Gehörsverletzung vorzuwerfen, da der Beschuldigte schlicht nicht wisse, weshalb sein Geständnis bei der Tataufdeckung nicht geholfen haben soll (pag. 831 ff.; pag. 847 f.). Diesen Vorbringen hielt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, der Beschuldigten habe die Vorwürfe nicht einfach so, ohne Vorhalt von Beweisen, von sich aus eingestanden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass er die Vorwürfe sowohl bei der Einvernahme vom 12. August 2020 als auch bei der Hafteröffnung am 13. August 2020 und der Einvernahme vom 16. September 2020 bestritten habe.