Er sei umgehend nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen worden, was gerade zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen und das Verfahren beschleunigt habe. Damit sei hinreichend dargelegt, dass sein Geständnis sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Verfahren gehabt und die Tataufdeckung wesentlich erleichtert habe. Es dränge sich eine stärkere rechtliche Gewichtung des Geständnisses auf. Zudem sei der Vorinstanz betreffend die Begründung des Geständnisrabatts eine Gehörsverletzung vorzuwerfen, da der Beschuldigte schlicht nicht wisse, weshalb sein Geständnis bei der Tataufdeckung nicht geholfen haben soll (pag.