Das Geständnis sei mit Einsicht in das begangene Unrecht erfolgt und lasse auf Reue schliessen. Er sei nicht erst aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig worden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht behaupte. Ohne sein Geständnis wäre zudem der Nachweis über den Betäubungsmittelumfang durch die Staatsanwaltschaft nicht zu führen gewesen, das Verfahren hätte sich diesbezüglich schwieriger und langwieriger gestaltet. Er sei umgehend nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen worden, was gerade zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen und das Verfahren beschleunigt habe.