12 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Berücksichtigung seines Geständnisses bei der Strafzumessung, welche seiner Ansicht nach zu gering ausgefallen ist. Im Wesentlichen brachte er vor, es sei nicht relevant, ob er bei der Polizei einzelne Tatvorwürfe bestritten habe, zumal er anschliessend ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe.