Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus, das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat sei neutral zu werten. Da sein Geständnis das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er die Vorhalte am Anfang bestritten habe, könne ihm diesbezüglich nur eine geringe Strafminderung von zwei Monaten gewährt werden (pag. 748, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).