11 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Beschuldigte zwar selber Betäubungsmittel konsumierte, jedoch keine Hinweise für eine starke Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen, und er zudem einen Job hatte, der ihm ein legales Einkommen garantierte (pag. 747, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt sind somit weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.