9.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, mit dem Kokainhandel einen Teil seines eigenen Betäubungsmittelkonsums zu finanzieren (pag. 295 Z. 393; pag. 296 Z. 437; pag. 695 Z. 2 ff.). Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus.