Sodann wäre das Anbieten von 40 Gramm Kokain als Anstaltentreffen zur Veräusserung zu subsumieren gewesen, zumal diese Betäubungsmittelmenge ebenfalls nicht in Verkehr gebracht worden ist (vgl. E. III.8 hiervor). Auch dieser Umstand ist folglich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet einen Abzug von insgesamt drei Monaten als angemessen. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 9.2 Subjektive Tatkomponenten