Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist im Weiteren anzumerken, dass der Beschuldigte von 22. April 2020 bis 12. August 2020 diverse tatbestandsmässige Handlungen vornahm, wobei die Anzahl Geschäfte weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht fällt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte in einem Fall (20 Gramm) bloss als Vermittler agierte. Sodann wäre das Anbieten von 40 Gramm Kokain als Anstaltentreffen zur Veräusserung zu subsumieren gewesen, zumal diese Betäubungsmittelmenge ebenfalls nicht in Verkehr gebracht worden ist (vgl. E. III.8 hiervor).