Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 23 Monaten fest. Beim Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Die Betäubungsmittelmenge, die vorliegend einzig aufgrund der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 12. August 2020 (vgl. pag. 62 f.) nicht in Verkehr gebracht worden ist, beträgt mit 19.7 Gramm bloss et-