8. Strafrahmen, Strafart und Methodik Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 745, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt.