6. Anwendbares Recht Mit dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder.