Sodann führte die Vorinstanz betreffend Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus, der Beschuldigte habe am 12. August 2020 vorsätzlich auf der Strecke von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter Einfluss des Wirkstoffs Kokain von mindestens 17.5 µg/L gelenkt, weshalb er des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu sprechen sei (pag. 743, S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Strafzumessung