Der Beschuldigte habe 500 Gramm Haschisch erworben und dieses an unbekannte Abnehmer verkauft. Zudem habe er 885 Gramm Haschisch erworben und transportiert, weiter habe er Anstalten zum Verkauf von insgesamt 120 Gramm Haschisch getroffen. Zumal der Beschuldigte auch wissentlich und willentlich gehandelt habe, sei er nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen (pag. 742 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann führte die Vorinstanz betreffend Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus, der Beschuldigte habe am 12. August 2020 vorsätzlich auf der Strecke von Zürich bis C._____