8 den, ohnehin im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. III.9.1 hiernach). Bezüglich dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führte die Vorinstanz aus, von April 2020 bis 13. August 2020 [recte: 12. August 2020] habe der Beschuldigte mit Haschisch gehandelt, wobei auch diesbezüglich von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe 500 Gramm Haschisch erworben und dieses an unbekannte Abnehmer verkauft.