19 Abs. 1 Bst. c BetmG oder ebenfalls um ein Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt (vgl. diesbezüglich BGE 142 IV 401 E. 3.3.1; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 415 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 51 zu Art. 19 BetmG). Angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung im Sinne einer Handlungseinheit erübrigen sich indes weitere Ausführungen dazu, zumal der Umstand, dass diese 40 Gramm Kokain nicht in Verkehr gebracht wur-