Nebst dem objektiven erachtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung als erfüllt und sprach den Beschuldigten in der Folge nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig (pag. 742, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist aus Sicht der Kammer anzumerken, dass aufgrund des Anstaltentreffens zur Veräusserung auch eine Handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG vorliegt. Sodann stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es sich beim Anbieten von 40 Gramm Kokain konkret um eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst.