Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und transportiert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten, 13 Gramm vermittelt, 28 Gramm verkauft und Anstalten zum Verkauf von 19.7 Gramm getroffen. Die vom Bundesgericht definierte Menge für das Vorliegen eines qualifizierten Falles sei deutlich überschritten. Es würden sowohl Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) sowie auch blosse Erwerbshandlungen vorliegen. Nebst dem objektiven erachtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung als erfüllt und sprach den Beschuldigten in der Folge nach Art.