Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten blieb, kann diesbezüglich grundsätzlich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 741 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich hielt die Vorinstanz bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte sei im Zeitraum von April bis August 2020 im Kokainhandel tätig gewesen. Es sei von einer Handlungseinheit auszugehen, da sämtliche mit dem Kokainhandel in Verbindung stehende Tätigkeiten in zeitlich und räumlich engem Zusammenhang erfolgt seien. Der Beschuldigte habe von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain