II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Wie bereits erwähnt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist von folgendem für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auszugehen (pag. 741, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):