Vollzugs, samt Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. V.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.