II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilungen des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs, samt Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten (Ziff.