In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, sowie die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.