1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 4'500.00 (Ziff. II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).