Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme Folgendes (pag. 838 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1 der Freisprüche gemäss Ziff. I. 1.-3. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 1.2 der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.-4 erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 1.3 der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 und einer Landesverweisung von 5 Jahren; 1.4 des Widerrufs gemäss Ziff. III. 1. + 2. erstinstanzliches Urteilsdispositivs;